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Satzung für den Verein
Kooperationsverbund unabhängiger
Messdienstunternehmen e.V. (K.U.M)
Kooperationsverbund unabhängiger Messdienstunternehmen e. V.
Limbacher Straße 22
09353 Oberlungwitz
E-Mail:
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Internet: www.kum-heizkostenabrechnung.de
Stand: 04.05.2011
§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Kooperationsverbund unabhängiger Messdienstunternehmen e. V.
(KuM)".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Leipzig eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein versteht sich als Verbund von Messdienstunternehmen. Das sind Unternehmen mit
Produkten und Dienstleistungen aus der Branche der Energiemesstechnik sowie der
Softwareindustrie. Der KuM hat die Aufgabe, insbesondere im Arbeitsfeld der Heiz- und
Nebenkostenabrechnungen, die Förderung der Kooperation unter den Dienstleistern und Anwendern
zu verwirklichen und Informationen zu publizieren. Zur Zweckverwirklichung führt der KuM Vortrags-
und Informationsveranstaltungen, Ausstellungen sowie kostenlose Beratungen durch.
2. Auf den genannten Gebieten fördert der Kooperationsverbund
• Sammlung, Zusammenfassung und Verteilung von Informationen
• Förderung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung
• Einsatz geeigneter Techniken und Methoden
• die Vertretung der Messdienstunternehmen in der Öffentlichkeit
• Internationale Zusammenarbeit
§ 3 Gemeinnützigkeit und Erreichung der Vereinsziele1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenverordnung. Erwerbs- oder sonstige eigenwirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen.
2. Die Mitglieder setzen sich uneigennützig für die Erreichung der Vereinsziele ein.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Überschreiten ehrenamtliche Tätigkeiten
jedoch den üblichen Rahmen, können Zeit- und Sachaufwand angemessen entschädigt werden.
5. Zur Erreichung der Ziele dürfen Rücklagen gebildet werden.
6. Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit allen Vereinigungen an, die die Aufgaben und Ziele des
Vereins unterstützen. Der Verein bleibt dabei unabhängig und seinen satzungsgemäßen Zielen
verpflichtet.
§ 4 Mitgliedschaft1. Mitglieder des Kooperationsverbundes können sein
• ordentliche Mitglieder
• Fördermitglieder
• Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder sind die Unternehmensträger jeweils als
• natürliche und juristische Personen
• öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Körperschaften, die die Ziele des Vereins
unterstützen.
3. Fördermitglieder sind
• natürliche oder juristische Personen, die den Verein in besonderem Maße fördern, jedoch kein
Stimmrecht ausüben können.
4. Ehrenmitglieder sind
• Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben und können
durch den Beschluss des Vorstandes mit 2/3 -Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts
werden, die bereit sind, als Voraussetzung ihrer eigenen vorhandenen Unabhängigkeit, den Verein
bei der Erreichung und Bewältigung der gesetzten Ziele und Aufgaben zu unterstützen. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach § 26 BGB mit 2/3 Mehrheit. Mit dem
Erhalt der Aufnahmebestätigung beginnt die Mitgliedschaft.
6. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
• Austrittserklärung
• Tod oder Liquidation
• Ausschluss
Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung muss durch einen eingeschriebenen Brief beim
Verein eingegangen sein.
Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder den Ausschluss
eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses Mitglied gegen Sinn und Zweck der Satzung verstößt, das
Ansehen des Vereins schädigt oder 2 aufeinanderfolgende Jahre nicht an der
Mitgliederversammlung teilgenommen hat.
§ 5 Beiträge und Haftung
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
2. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes den Jahresbeitrag fest, der im ersten
Kalendermonat des Folgejahres zu zahlen ist, falls zwischen Vorstand und Mitglied nicht andere
Zahlungsabsprachen getroffen werden.
3. Für Beitragszahlungen und Spenden sind auf Verlangen des Mitglieds Spendenquittungen durch
den Kassenwart zu erteilen.
4. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages. Eine
Nachschusspflicht oder persönliche Haftung besteht nicht.
5. Der Vorstand wird beauftragt und ist bevollmächtigt, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten und
ggf. zu klagen wenn ein Mitglied die Mitgliedsbeiträge schuldet.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Arbeitskreis.
2. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über etwaige ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder
Mitgliedschaft zugänglichen Unterlagen oder Informationen Stillschweigen zu bewahren. Sie sind an
diese Verpflichtung auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bzw. Mitgliedschaft gebunden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ und besteht aus den stimm-
berechtigten Mitgliedern des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins,
insbesondere die Wahl des Vorstandes und die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung kann alle Aufgaben, die den unmittelbaren Zwecken des Vereins
dienen, durch Beschluss in die Wege leiten und von den für die Erledigung zuständigen Organen
durchführen lassen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung
einberufen. Die Tagesordnung enthält:
• Bericht des Vorstandes
• Kassenbericht
• Entlastung des Vorstandes
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge
4. Der Vorstand beruft sie unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen
schriftlich ein.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert sowie wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Unternehmen eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechtes kann ein Vertreter, ggf. auch ein anderes Mitglied, schriftlich bevollmächtigt
werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten.
8. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss jedoch schriftlich und
geheim erfolgen, wenn wenigstens 1/3 der erschienen Mitglieder dies wünscht.
9. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen zu Satzungsänderungen bedürfen
der 2/3-Mehrheit der Vereinsmitglieder.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in
und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 4, höchstens jedoch 5 Personen. Diese Vorstandsmitglieder
sind jeweils zur Einzelvertretung des Vereins befugt.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind
• der/die Vorsitzende
• ein oder zwei Stellvertreter/innen
• der/die Kassenwart/in
• der/die Schriftführer/in
2. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten in dieser Eigenschaft ehrenamtlich. Sie können Auf-
wendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Verein entstanden sind, auf Nachweis in
angemessenem Umfang erstattet bekommen.
Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung von 500,00 € jährlich.
3. Die Mitglieder des Vorsandes werden für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet,
von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Beschlüsse des Vorstandes sind in Protokollen festzuhalten. Jedes Vereinsmitglied erhält eine
Kopie des Protokolls.
§ 9 Arbeitskreis
1. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf der Vereinsgeschäfte
Arbeitskreise für spezielle Aufgaben einzusetzen.
2. Die Mitglieder der Arbeitskreise arbeiten in dieser Eigenschaft ehrenamtlich. Sie können
Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Arbeitskreis entstanden sind, auf Nachweis in
angemessenem Umfang erstattet bekommen.
3. Aufgabe des Arbeitskreises ist die Beratung des Vorstandes in allen fachlichen, wissenschaftlichen
und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins, die Pflege von Kontakten, die dem Verein bei der
Umsetzung seiner Ziele helfen, sowie die Unterstützung des Vereinsvorstandes in allen
Angelegenheiten des Vereins.
4. Der Arbeitskreis wählt einen Delegierten mit einfacher Mehrheit. Dieser muss bei sachbezogenen
Themen einbezogen werden.
5. Darüber ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 10 Rechnungslegung
1. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr
vorzulegen.
2. Der Jahresabschluss ist spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres Fertigzustellen.
3. Die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und die Rechnungslegung sind vom Kassen- wart
gegenüber dem Kassenprüfer zu bestätigen.
§ 11 Rechtsweg bei Streitfällen
Bei Streitfällen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung
durch Mehrheitsbeschluss.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 der abgegeben Stimmen beschlossen werden.
2. Die Mitgliederversammlung bestellt im Fall der beschlossenen Auflösung des Vereins die
Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das
Vereinvermögen an Ärzte ohne Grenzen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des
verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
07.12.2001
Vereinsregister Nr. 349
Amtsgericht Rottenburg
29.01.2004
Vereinsregister Nr. 3918
Amtsgericht Leipzig
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