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Ferninspektion von Rauchwarnmeldern

Ferninspektion von Rauchwarnmeldern ist jetzt zugelassen

Im Dezember 2018 ist als neue Regel der Technik für Installation, Betrieb und Wartung von Rauchwarnmeldern die überarbeitete DIN EN 14676 in Kraft getreten.

Die neue DIN besteht aus zwei Teilen, wobei sich der Teil 1 mit Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung beschäftigt und der Teil 2 Anforderungen an den Dienstleistungserbringer definiert.

Teil 1 beinhaltet mit der Änderung der Regelungen über die Inspektion der Rauchwarnmelder die wichtigsten Neuerungen. Dort sind nunmehr drei unterschiedliche Rauchwarnmeldertypen definiert, die sich hinsichtlich der Möglichkeiten zur Ferninspektion unterscheiden. Typ A weist keine Funktionalitäten zur Ferninspektion auf und muss weiterhin regelmäßig im Turnus von 12 +/- 3 Monaten einer Vor-Ort-Inspektion unterzogen werden.

Typ B kann teilweise durch Ferninspektion auf seine Betriebsbereitschaft überprüft werden. Bei diesen Geräten kann über Ferninspektion jedoch nicht geprüft werden, ob das Warnsignal funktioniert, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind und im näheren Umfeld (0,5 m) des Rauchwarnmelders Änderungen vorgenommen wurden, die den Raucheintritt behindern. Bei diesen Geräten müssen neben der jährlichen Teil-Ferninspektion aller 30 Monate Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt werden. Für Geräte, die nur die Umfeldüberwachung nicht per Ferninspektion ermöglichen, wäre eine Vor-Ort-Inspektion des Umfelds nur aller 36 Monate notwendig.

Die Geräte des Typ C verfügen über die Möglichkeit, sämtliche Prüfschritte über die Ferninspektion vorzunehmen. Bei diesen Geräten ist außer beim Austausch nach einer Betriebsdauer von 10 Jahren keine Vor-Ort-Inspektion neben den jährlichen Ferninspektionen erforderlich.

Damit liegen anwendbare Regeln der Technik für die Ferninspektion vor, so dass diese Art der jährlichen Wartungsleistung nunmehr rechtssicher angeboten werden kann.

Soweit man sich für den Typ C entscheidet, ist eine Vollausstattung der Wohnungen empfehlenswert, da ohne eine Vor-Ort-Prüfung Nutzungsänderungen in der Wohnung nicht bemerkt werden können.

Darüber hinaus muss für die Ferninspektion geklärt werden, ob diese in noch kürzeren Zeiträumen durchgeführt werden soll und wie die Ergebnisse protokolliert werden können.

Die DIN 14676-1 und DIN 14676-2 sind veröffentlicht und können über den Beuth Verlag bezogen werden.

Durch die ab 25.10.2020 über die EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgegebene Verwendung von fernablesbaren Erfassungsgeräten in Wohnungen wird die Nachfrage aus der Wohnungswirtschaft für Rauchwarnmelder mit der Möglichkeit zur Ferninspektion erheblich steigen.

Im Dezember 2018 ist als neue Regel der Technik für Installation, Betrieb und Wartung von Rauchwarnmeldern die überarbeitete DIN EN 14676 in Kraft getreten.

Die neue DIN besteht aus zwei Teilen, wobei sich der Teil 1 mit Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung beschäftigt und der Teil 2 Anforderungen an den Dienstleistungserbringer definiert.

Teil 1 beinhaltet mit der Änderung der Regelungen über die Inspektion der Rauchwarnmelder die wichtigsten Neuerungen. Dort sind nunmehr drei unterschiedliche Rauchwarnmeldertypen definiert, die sich hinsichtlich der Möglichkeiten zur Ferninspektion unterscheiden. Typ A weist keine Funktionalitäten zur Ferninspektion auf und muss weiterhin regelmäßig im Turnus von 12 +/- 3 Monaten einer Vor-Ort-Inspektion unterzogen werden.

Typ B kann teilweise durch Ferninspektion auf seine Betriebsbereitschaft überprüft werden. Bei diesen Geräten kann über Ferninspektion jedoch nicht geprüft werden, ob das Warnsignal funktioniert, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind und im näheren Umfeld (0,5 m) des Rauchwarnmelders Änderungen vorgenommen wurden, die den Raucheintritt behindern. Bei diesen Geräten müssen neben der jährlichen Teil-Ferninspektion aller 30 Monate Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt werden. Für Geräte, die nur die Umfeldüberwachung nicht per Ferninspektion ermöglichen, wäre eine Vor-Ort-Inspektion des Umfelds nur aller 36 Monate notwendig.

Die Geräte des Typ C verfügen über die Möglichkeit, sämtliche Prüfschritte über die Ferninspektion vorzunehmen. Bei diesen Geräten ist außer beim Austausch nach einer Betriebsdauer von 10 Jahren keine Vor-Ort-Inspektion neben den jährlichen Ferninspektionen erforderlich.

Damit liegen anwendbare Regeln der Technik für die Ferninspektion vor, so dass diese Art der jährlichen Wartungsleistung nunmehr rechtssicher angeboten werden kann.

Soweit man sich für den Typ C entscheidet, ist eine Vollausstattung der Wohnungen empfehlenswert, da ohne eine Vor-Ort-Prüfung Nutzungsänderungen in der Wohnung nicht bemerkt werden können.

Darüber hinaus muss für die Ferninspektion geklärt werden, ob diese in noch kürzeren Zeiträumen durchgeführt werden soll und wie die Ergebnisse protokolliert werden können.

Die DIN 14676-1 und DIN 14676-2 sind veröffentlicht und können über den Beuth Verlag bezogen werden.

Durch die ab 25.10.2020 über die EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgegebene Verwendung von fernablesbaren Erfassungsgeräten in Wohnungen wird die Nachfrage aus der Wohnungswirtschaft für Rauchwarnmelder mit der Möglichkeit zur Ferninspektion erheblich steigen.

 

Ferninspektion von Rauchwarnmeldern jetzt zugelassen

 

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Betriebskostenabrechnung nur nach tatsächlicher Wohnfläche!

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Der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit einem Urteil vom 30.05.2018 festgestellt, dass eine Betriebskostenabrechnung nur nach der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche erfolgen kann. Hierzu hat er seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die eine Abrechnung nach der vereinbarten Wohnfläche zuließ, soweit die vereinbarte Wohnfläche nicht mehr als 10 % von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht.

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Energieeffizienzrichtlinie mit Vorgaben für das Submetering

 

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Bereits zum Jahresende 2018 hat das EU-Parlament die Änderung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Wesentlich ist darin die Vorgabe, dass Zähler und Heizkostenverteiler ab dem 25.10.2020 fernablesbar sein müssen. Bereits installierte Zähler müssen bis zum 01.01.2027 mit einer Fernablesefunktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.

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