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Ferninspektion von Rauchwarnmeldern

Ferninspektion von Rauchwarnmeldern ist jetzt zugelassen

Im Dezember 2018 ist als neue Regel der Technik für Installation, Betrieb und Wartung von Rauchwarnmeldern die überarbeitete DIN EN 14676 in Kraft getreten.

Die neue DIN besteht aus zwei Teilen, wobei sich der Teil 1 mit Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung beschäftigt und der Teil 2 Anforderungen an den Dienstleistungserbringer definiert.

Teil 1 beinhaltet mit der Änderung der Regelungen über die Inspektion der Rauchwarnmelder die wichtigsten Neuerungen. Dort sind nunmehr drei unterschiedliche Rauchwarnmeldertypen definiert, die sich hinsichtlich der Möglichkeiten zur Ferninspektion unterscheiden. Typ A weist keine Funktionalitäten zur Ferninspektion auf und muss weiterhin regelmäßig im Turnus von 12 +/- 3 Monaten einer Vor-Ort-Inspektion unterzogen werden.

Typ B kann teilweise durch Ferninspektion auf seine Betriebsbereitschaft überprüft werden. Bei diesen Geräten kann über Ferninspektion jedoch nicht geprüft werden, ob das Warnsignal funktioniert, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind und im näheren Umfeld (0,5 m) des Rauchwarnmelders Änderungen vorgenommen wurden, die den Raucheintritt behindern. Bei diesen Geräten müssen neben der jährlichen Teil-Ferninspektion aller 30 Monate Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt werden. Für Geräte, die nur die Umfeldüberwachung nicht per Ferninspektion ermöglichen, wäre eine Vor-Ort-Inspektion des Umfelds nur aller 36 Monate notwendig.

Die Geräte des Typ C verfügen über die Möglichkeit, sämtliche Prüfschritte über die Ferninspektion vorzunehmen. Bei diesen Geräten ist außer beim Austausch nach einer Betriebsdauer von 10 Jahren keine Vor-Ort-Inspektion neben den jährlichen Ferninspektionen erforderlich.

Damit liegen anwendbare Regeln der Technik für die Ferninspektion vor, so dass diese Art der jährlichen Wartungsleistung nunmehr rechtssicher angeboten werden kann.

Soweit man sich für den Typ C entscheidet, ist eine Vollausstattung der Wohnungen empfehlenswert, da ohne eine Vor-Ort-Prüfung Nutzungsänderungen in der Wohnung nicht bemerkt werden können.

Darüber hinaus muss für die Ferninspektion geklärt werden, ob diese in noch kürzeren Zeiträumen durchgeführt werden soll und wie die Ergebnisse protokolliert werden können.

Die DIN 14676-1 und DIN 14676-2 sind veröffentlicht und können über den Beuth Verlag bezogen werden.

Durch die ab 25.10.2020 über die EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgegebene Verwendung von fernablesbaren Erfassungsgeräten in Wohnungen wird die Nachfrage aus der Wohnungswirtschaft für Rauchwarnmelder mit der Möglichkeit zur Ferninspektion erheblich steigen.

Im Dezember 2018 ist als neue Regel der Technik für Installation, Betrieb und Wartung von Rauchwarnmeldern die überarbeitete DIN EN 14676 in Kraft getreten.

Die neue DIN besteht aus zwei Teilen, wobei sich der Teil 1 mit Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung beschäftigt und der Teil 2 Anforderungen an den Dienstleistungserbringer definiert.

Teil 1 beinhaltet mit der Änderung der Regelungen über die Inspektion der Rauchwarnmelder die wichtigsten Neuerungen. Dort sind nunmehr drei unterschiedliche Rauchwarnmeldertypen definiert, die sich hinsichtlich der Möglichkeiten zur Ferninspektion unterscheiden. Typ A weist keine Funktionalitäten zur Ferninspektion auf und muss weiterhin regelmäßig im Turnus von 12 +/- 3 Monaten einer Vor-Ort-Inspektion unterzogen werden.

Typ B kann teilweise durch Ferninspektion auf seine Betriebsbereitschaft überprüft werden. Bei diesen Geräten kann über Ferninspektion jedoch nicht geprüft werden, ob das Warnsignal funktioniert, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind und im näheren Umfeld (0,5 m) des Rauchwarnmelders Änderungen vorgenommen wurden, die den Raucheintritt behindern. Bei diesen Geräten müssen neben der jährlichen Teil-Ferninspektion aller 30 Monate Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt werden. Für Geräte, die nur die Umfeldüberwachung nicht per Ferninspektion ermöglichen, wäre eine Vor-Ort-Inspektion des Umfelds nur aller 36 Monate notwendig.

Die Geräte des Typ C verfügen über die Möglichkeit, sämtliche Prüfschritte über die Ferninspektion vorzunehmen. Bei diesen Geräten ist außer beim Austausch nach einer Betriebsdauer von 10 Jahren keine Vor-Ort-Inspektion neben den jährlichen Ferninspektionen erforderlich.

Damit liegen anwendbare Regeln der Technik für die Ferninspektion vor, so dass diese Art der jährlichen Wartungsleistung nunmehr rechtssicher angeboten werden kann.

Soweit man sich für den Typ C entscheidet, ist eine Vollausstattung der Wohnungen empfehlenswert, da ohne eine Vor-Ort-Prüfung Nutzungsänderungen in der Wohnung nicht bemerkt werden können.

Darüber hinaus muss für die Ferninspektion geklärt werden, ob diese in noch kürzeren Zeiträumen durchgeführt werden soll und wie die Ergebnisse protokolliert werden können.

Die DIN 14676-1 und DIN 14676-2 sind veröffentlicht und können über den Beuth Verlag bezogen werden.

Durch die ab 25.10.2020 über die EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgegebene Verwendung von fernablesbaren Erfassungsgeräten in Wohnungen wird die Nachfrage aus der Wohnungswirtschaft für Rauchwarnmelder mit der Möglichkeit zur Ferninspektion erheblich steigen.

 

Ferninspektion von Rauchwarnmeldern jetzt zugelassen

 

Ferninspektion von Rauchwarnmeldern jetzt zugelassen

Im Dezember 2018 ist als neue Regel der Technik für Installation, Betrieb und Wartung von Rauchwarnmeldern die überarbeitete DIN EN 14676 in Kraft getreten.

Die neue DIN besteht aus zwei Teilen, wobei sich der Teil 1 mit Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung beschäftigt und der Teil 2 Anforderungen an den Dienstleistungserbringer definiert.

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Betriebskostenabrechnung nur nach tatsächlicher Wohnfläche!

Betriebskostenabrechnung nur nach tatsächlicher Wohnfläche!

Der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit einem Urteil vom 30.05.2018 festgestellt, dass eine Betriebskostenabrechnung nur nach der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche erfolgen kann. Hierzu hat er seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die eine Abrechnung nach der vereinbarten Wohnfläche zuließ, soweit die vereinbarte Wohnfläche nicht mehr als 10 % von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht.

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Energieeffizienzrichtlinie mit Vorgaben für das Submetering

 

Energieeffizienzrichtlinie mit Vorgaben für das Submetering

Bereits zum Jahresende 2018 hat das EU-Parlament die Änderung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Wesentlich ist darin die Vorgabe, dass Zähler und Heizkostenverteiler ab dem 25.10.2020 fernablesbar sein müssen. Bereits installierte Zähler müssen bis zum 01.01.2027 mit einer Fernablesefunktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.

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Arbeitsgruppe EED

 

Im Rahmen der Mitgliederversammlung im Frühjahr 2019 hat der Vorstand eine Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Energie-Effizienzrichtline der EU mit der Erarbeitung einer Stellungnahme und der Prüfung von technischen Umsetzungmöglichkeiten beauftragt.

Die Arbeitsgruppe hat am …2019 einen Besprechungtermin im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit dem dortigen Referatsleiter Rechtsfragen Wärme und Effizienz in Gebäuden, Herrn Ministerialrat Jung, durchgeführt. Dabei wurden die Vorstellungen der KUM erläutert und einem Handout übergeben.

Diskussionsplattform für die Umsetzung der EED in nationales Recht unter Berücksichtigung der DSGVO und der HeizkostenV

In dem kosntruktivem Gespräch konnten nicht nur die Anregungen für die Umsetzung der EED in deutsches Recht vermittelt, sondern der KUM auch als kompetenter Ansprechpartner präsentiert werden.

Um den Forderungen noch mehr gewicht zu verleihen hat sich der Vorstand sodann um ein abgestimmtes Vorgehen mit dem DEUMESS e.V. und dem Sächsischen Stammtisch der Wärmekostenabrechner bemüht. Im Ergebnis einer  Beratungen dieser Verbände am … in Berlin konnte ein gemeinsames Positionspapier erarbeitet werden, welches an das BMWi übermittelt wurde und dort mit Interesse aufgenommen wurde.

gemeinsames Positionspapier zur EED

Anlage A

Anlage B

Anlage C

Parallel dazu wurde auf Initiative von Mitgliedern der KUM die Entwicklung einer Plattform zur zentralen Datenfernerfassung angestoßen. Zwischenzeitlich wird das Projekt von der MTI-EnTraSys GmbH weitergeführt und befindet sich derzeit hinbsichtlich der Datenübertragung und de notwendigen Infrastruktur in der Testphase.

Präsentation der MTI-EnTraSys GmbH

Momentan (im April 2020) ist nicht absehbar, wann ein Entwurf der novellierten Heizkostenverordnung vorliegen wird. Eine Umsetzung ist nach den Vorgaben der EED jedoch bis zum 25.10.2020 notwendig.

Mitgliederversammlung

 

Informationen zur Mitgliederversammlung 2021

Die 27. Mitgliederversammlung des KUM ist für den 25. und 26. Juni 2021 in Weimar geplant.  Die Corona-Pandemie und die Bestimmungen der Schutzverordnungen machen eine Präsenzveranstaltung im April 2021, wie sie ursprünglich geplant war unmöglich. Leider kann die Veranstaltung auch nicht wie zunächst vorgesehen im Feng Shui Tagungszentrum Eisenach stattfinden. Der Betreiber hat mitgeteilt, dass das Tagungszentrum für die Büronutzung umbaut wird. Neuer Veranstaltungsort ist nunmehr das Leonardo Hotel in Weimar.

 

Archiv 

Auf dieser Seite finden sich Informationen zu den Mietgliederversammlungen des KUM aus den vergangenen Jahren.

Mitgliederversammlung 2020 in Eisenach

Herbsttagung 2019 in Freiburg im Breisgau

Mitgliederversammlung 2019 in Eisenach

Herbsttagung 2018 in Mühlhausen

Mitgliederversammlung 2018 in Schwaig bei Nürnberg